§ 1 Abschluss eines Reisevertrages
Der Jagdreisevertrag zwischen dem Veranstalter Hubertus Hunting ( Jagdbüro Direktanbieter in Polen ) und dem Kunden / Jagdgast / nicht jagende Begleitperson kommt zustande entweder durch:
1. Schriftliche, mündliche oder fernmündliche Annahme eines Angebotes durch den Kunden / Jagdgast oder
2. den Eingang der vom Kunden / Jagdgast unterschriebenen Anmeldung oder Auftragsbestätigung bei der Hubertus Hunting ( Jagdbüro Direktanbieter in Polen ) oder
3. den Eingang der 1. Zahlung des Kunden / Jagdgast für die geplante Jagdreise bei der Hubertus Hunting ( Jagdbüro Direktanbieter in Polen ).
Bei Buchung einer Gruppenreise für mehrere Jäger haftet der Kunde / Jagdgast durch Annahme des schriftlichen Angebotes des Veranstalters gegenüber diesem für den Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Kunde oder mehrere Kunden die Reise nicht antreten.
§ 2 Bezahlung
Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird bei der Buchung eine Anzahlung in Höhe von 30% des Reisepreises fällig. Der Restbetrag der Reisekosten sind spätestens 45 Tage vor Reiseantritt fällig. Wenn der Restbetrag nicht zum vereinbarten Zahlungstermin bezahlt ist oder wurde, hat die Hubertus Hunting (als Jagdbüro) und deren Inhaber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde /Jagdgast hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Rückzahlung einer eventuell bereits geleisteten Anzahlung.
Die Geltendmachung weiterer Rechte von Hubertus Hunting (als Jagdbüro) , entsprechend den Regelungen über Stornierung-Kosten (§ 3 dieser Bedingungen) bleibt unberührt.
Anzahlungen werden dem Jagdgast ( Kunden / Jagdgast ) durch Übergabe eines Reise- Sicherungsscheines verbürgt.
Der Kunde / Jagdgast hat die Möglichkeit des Nachweises, dass ein Schaden entweder gar nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist
(§ 309 Ziffer 5 b BGB).
§ 3 Stornierungs-Gebühren
3.1.) Storniert der Kunde / Jagdgast eine Jagdreisebuchung, so hat der Jagdreiseveranstalter Hubertus Hunting ein Anspruch auf Erstattung aller gebuchten Leistungen durch den Jagdgast / Reise-Bucher.
3.2.) Bei Stornierung einer gebuchten Jagdreise des Jagdgastes / Reise-Bucher von weniger als 4 Wochen vor Jagdreiseantritt 50 % aller gebuchten Leistungen, sowie alle Bearbeitungsgebühren des Jagdreiseveranstalter / Revier-Betreiber und sonstiger Nebenleistungen für Buchung und Stornierung der Jagdreise.
3.3.) Bei Stornierung einer gebuchten Jagdreise des Jagdgastes / Reise-Bucher von weniger als 2 Wochen vor Jagdreiseantritt 80 % aller gebuchten Leistungen, sowie alle Bearbeitungsgebühren des Jagdreiseveranstalter / Revier-Betreiber und sonstiger Nebenleistungen für Buchung und Stornierung der Jagdreise.
3.4.) Bei Stornierung einer gebuchten Jagdreise des Jagdgastes / Reise-Bucher von weniger als 10 Tagen vor Jagdreiseantritt 100 % aller gebuchten Leistungen, sowie alle Bearbeitungsgebühren des Jagdreiseveranstalter / Revier-Betreiber und sonstiger Nebenleistungen für Buchung und Stornierung der Jagdreise.
3.5.) Der Jagdgast / Kunde / Reise-Bucher hat die Möglichkeit des Nachweises , dass ein Schaden entweder gar nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.
3.6.) Sollten Stornogebühren da keine gültige Reiserücktrittsversicherung durch den Jagdgast / Kunden abgeschlossen wurde, und die Stornogebühr der gebuchten Jagdreise durch den Jagd-Reise-Bucher nicht an den Jagdreiseveranstalter erstatte worden sein. So hat dieser das Recht einen Verzugszins in Höhe von 8% auf die Storno-Rechnung-Beträge ab Fälligkeit der Rechnung / Zahlungstermin Rechnung zu vom Jagdgast / Reise-Bucher zu verlangen.
§ 4 Übertragung einer Reise
Der Kunde hat das Recht, jederzeit die von ihm gebuchte Reise an eine andere Person zu übertragen, die die notwendigen Bedingungen für die Teilnahme an der Reise erfüllt. Er ist in diesem Fall verpflichtet, der Hubertus Hunting, unverzüglich über die Übertragung zu unterrichten. Bei Übertragung einer Reise haftet die Person, auf welche die Reise übertragen wird, neben dem ursprünglichen Reiseteilnehmer gesamtschuldnerisch für alle bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht geleisteten Zahlungsverpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Reise bereits angefallen sind oder noch entstehen können. Für kundenseitige Änderungen (Umbuchungen) eines Vertrages ist ein Betrag von 60,00 Euro netto zzgl. der gesetzlichen Mwst. von 23% als Aufwandsentschädigung zuzüglich eventuell entstandener Kosten zu zahlen.
§ 5 Preisänderungen
Beginnt eine Reise später als vier Monate nach Vertragsabschluss (§ 309 Ziffer 1 BGB), so behält Hubertus Hunting sich Preiserhöhungen vor, mit denen gegebenenfalls die Erhöhung von Beförderungskosten, der Abgabe von bestimmten Leistungen, wie Unterkünfte usw. oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Dieses Recht auf Preisänderung muss spätestens 21 Tage vor dem vereinbartem Abreisetermin geltend gemacht werden (§ 651 a IV BGB).
§ 6 Leistungen des Veranstalters
Die vertraglich vereinbarten Leistungen ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf Bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Angebotsangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
§ 7 Keine Abschussgarantie
Hubertus Hunting (als Jagdbüro) deren Inhaber bzw. dessen Angestellte haften grundsätzlich nicht dafür, dass der Kunde / Jagdgast gegebenenfalls gebuchte Wildarten auch tatsächlich erlegt oder erlegen kann. Hubertus Hunting (als Jagdbüro) wird sich lediglich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes darum bemühen, dem Kunden / Jagdgast den vertraglich vereinbarten Abschuss zu ermöglichen, und die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen.
Abweichende Regelungen im Einzelfall bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
§ 8 Haftungsbeschränkungen
1. Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und in der Reisebeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen bezeichnet werden (zum Beispiel Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Grillabende usw.).
3. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
Bei Flugreisen gelten die Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem Warschauer Abkommen; danach ist in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck begrenzt.
Bei Schiffsreisen gelten die Bestimmungen des HGB und des Binnenschiffsartgesetzes, wenn dem Reiseveranstalter dabei die Stellung eines vertraglichen Reeders zukommt.
§ 9 Besonderheiten bei Transporten von Waffen und Munition
Hubertus Hunting (als Jagdbüro) erledigt als Service-Leistung die zur Einreise in das betreffende Jagdland notwendigen Formalitäten, ohne bei Beachtung der üblichen Sorgfalt für den Erfolg zu garantieren.
Mit dem Zustandekommen eines Reiseveranstaltungsvertrages besteht zwischen Hubertus Hunting (als Jagdbüro) und dem bzw. den betroffenen Kunden / Jagdgast Einigkeit dahingehend, das Fehlen der eigenen Jagdwaffe, auf Grund da der Kunde über kein EU-Feuerwaffenpass besitzt und damit die Waffeneinfuhr nicht ermöglicht werden konnte, oder andere Umstände eingetreten sind, ist kein Grund zur Minderung des Reisepreises bzw. zur Kündigung der Reise darstellt, soweit Hubertus Hunting (als Jagdbüro) innerhalb einer angemessenen Frist von 2 Tagen dem Kunden am Ort der Jagdveranstaltung eine geeignete Ersatzwaffe zur Verfügung stellen kann.
§ 10 Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise in Folge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Dabei besteht zwischen den Vertragspartnern bei Vertragsabschluss Einigkeit dahingehend, dass auch Tollwut im Revier, ungewöhnliche Witterungsbedingungen (beispielsweise außerplanmäßiges Einsetzen Unwetter, Überschwemmungen, politische Unruhen und ähnliches (höhere Gewalt) im Sinne dieser Regelung darstellt.
§ 11 Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen in Folge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so besteht grundsätzlich kein Erstattungsanspruch. Der Reiseveranstalter wird sich lediglich um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen, sowie Leistungen Dritter entgegenstehen.
§ 12 Bearbeitungsgebühr
Unabhängig davon, ob eine gebuchte Jagdreise auch angetreten wird, beträgt die Bearbeitungsgebühr in jedem Fall pro Jäger 185.00 Euro brutto , inklussive der polnischen gesetzlichen Mehrwertsteuer. je nach Jagdangebot und Aufwand. Für nicht jagende Begleitpersonen beträgt die Bearbeitungsgebühr 85.00 Euro brutto
Der Kunde hat die Möglichkeit des Nachweises, dass ein Schaden entweder gar nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist (§ 309 Ziffer 5 b BGB).
§ 13 Eigentum an Decke und Wildbret von erlegtem Wild
Wenn nichts anderes vereinbart ist, erwirbt der Jagdgast kein Eigentum an Decke und Wildbret des von ihm erlegten Wildes, der Jagdgast hat aber die Möglichkeit diese käuflich über den Veranstalter und nach den gültigen Preislisten zu erwerben.
§ 14 Einzelzimmer
Alle Reisepreise sind auf der Basis von Doppelzimmern kalkuliert. Wenn die Übernachtung im Einzelzimmer stattfindet, so wird dafür ein Zuschlag je nach Unterkunft Pension oder Hotel der Kat. 1. oder Kat. S von 20.00- 30.00 Euro brutto , inklussive der polnischen. Mehrwertsteuer berechnet. Nähere Auskünfte erteilt unser Büro, bzw. finden Sie im Angebot.
§ 15 Zusätzliche Leistungen Alle zusätzlichen Leistungsanforderungen des Kunden, die nicht vorher schriftlich vereinbart worden sind (beispielsweise zusätzliche Hotelübernachtungen, zusätzliche Mahlzeiten, Miete einer Waffe, Miete von Fahrzeugen, Revier-Fahrten etc.) sind entsprechend der Abrechnung vor Ort zusätzlich zu bezahlen.
§ 16 Trophäen-Ausfuhr-Einfuhr ins Heimatland
Hubertus Hunting (als Jagdbüro) haftet in keinem Fall für die Möglichkeit, erlegte Trophäen in das Heimatland des Erlegers einführen zu können. Es ist allein Aufgabe des Kunden, dafür die notwendigen veterinärbehördlichen Bescheinigungen zu beschaffen und dafür zu sorgen, dass sich die Trophäen auch in einem solchen Zustand befinden, der eine legale Einfuhr ermöglicht.
Insbesondere ist die Notwendigkeit von Einfuhrerlaubnissen für solche Arten zu beachten, die in der Liste des Washingtoner Artenschutz-Abkommens (WAA) für bedrohte Tiere erfasst sind. Jeder Jagdgast ist selbst für diese Einfuhrerlaubnisse seiner Trophäe ins das Heimatland verantwortlich.
§ 17 Einfuhr von ungegerbten Bälgen und Wildbret
Die Einfuhr von ungegerbten Bälgen und Wildbret bedarf grundsätzlich einer veterinärbehördlichen Genehmigung, für deren Einholung der betreffende Jäger selbst verantwortlich ist.
§ 18 Jagdrechtliche Vorschriften des Gastlandes
Jeder Kunde ist verpflichtet, die im Jagdland verbindlichen Vorschriften anzuerkennen. Dies trifft auch für die Bewertung der Trophäen zu.
Bei Nichtbeachtung der Jagdvorschriften ist der Veranstalter berechtigt, die Jagd ohne Regressansprüche des Kunden abzubrechen.
Falls der Kunde während der Schonzeit oder gegen das ausdrückliche Verbot des Jagdführers bzw. Veranstalters der betreffenden Jagd oder in dessen Abwesenheit Wild erlegt, wird eine zusätzliche Strafgebühr auf den Abschuss erhoben.
§ 19 Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.
Ansprüche des Reisenden verjähren in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in 3 Jahren.
§ 20 Bedeutung des Protokolls
Über die Jagd wird in den Revieren ein Protokoll angefertigt. Kopien des Protokolls erhalten nach der Jagd sowohl der Kunde, der Jagdveranstalter vor Ort und Hubertus Hunting (als Jagdbüro)
Diese Protokolle dienen als Grundlage der späteren Endabrechnung.
Eventuelle Reklamationen bezüglich Jagdleistungen, Service, Verpflegung, Trophäenvermessung oder wegen Nebenkosten müssen deswegen unbedingt im Protokoll ausdrücklich und schriftlich vermerkt sein.
Im übrigen können Ansprüche jeder Art nur geltend gemacht werden, wenn sie unverzüglich vor Ort gemeldet wurden und auch Abhilfe verlangt wurde. Wenn sich die Revier-Verwaltung vor Ort weigert, Beanstandungen in ein Protokoll
aufzunehmen, dann ist ein Beanstandung-Bericht anzufertigen, der wenigstens vom Kunden zu unterzeichnen ist und auf den im Protokoll hingewiesen werden muss.
§ 21 Trophäen- Bewertung-Vermessung
In Jagdland Polen gilt als Bemessungsgrundlage für die Abschussgebühr bei Rot-, Dam-und Elchhirsch, Wiesend das Geweih-Gewicht mit ganzem Schädel einschließlich Oberkiefer ohne Abzüge, beim Rehbock abzüglich 90 Gramm, gewogen 24 Stunden nach dem Abkochen. Die Abschussgebühr beim Muffel-Widder wird anhand der mittleren Schlauchlänge beider Schnecken, an den Außenseiten gemessen, ermittelt.
Bei Keilern wird zur Ermittlung der Waffenlänge die durchschnittliche Länge beider Gewehre genommen. Bei Mitnahme des ganzen Keilerhaupt wird die Gewehrlänge ermittelt, indem der sichtbare Teil der Gewehre als ein Drittel der Gesamtlänge zugrunde gelegt wird.
Sollte der Jagdgast während der letzten Pirsch einen Trophäen-Träger erlegen, so muss das vor Ablauf der 24-Stunden-Frist ermittelte Gewicht ohne Abzug anerkannt werden. Dies gilt auch für eine vorzeitige Abreise aus dem Revier.
Nimmt der Jäger das gesamte Haupt einschließlich Trophäe zwecks Anfertigung einer Demoplastik mit nach Hause, ist im Jagdprotokoll sowohl das Gesamtgewicht als auch das geschätzte Trophäen-Gewicht plus Wildbret-Gewicht (mit Decke) einzutragen. Das Trophäen-Gewicht wird nach Preisliste abgerechnet, die Differenz zum Gesamtgewicht, das Wildbret-Gewicht, wird nach dem Wildbret-Preis für Schalen-Wild abgerechnet. Eine nachträgliche Reklamation ist auch hier ausgeschlossen.
§ 22 Jagdschein und Jagdhaftpflichtversicherung
Alle Kunden, sind verpflichtet, eine polnische Jagdhaftpflichtversicherung nach dem polnischen Versicherungsgesetz beim Veranstalter für den Jagdaufenthalt in Polen abzuschließen.
Wer nie die Jägerprüfung abgelegt hat und somit auch nicht den Nachweis über die ordnungsgemäße Handhabung von Waffen erbringen kann, kann zwar im Ausland, soweit dem nicht landesrechtliche Bestimmungen nichts entgegenstehen, trotzdem in Begleitung eines Jagdführers jagen und muss dafür eine Jagdhaftpflichtversicherung abschließen; er muss aber gleichwohl damit rechnen, dass die Versicherung im Schadensfall nicht eintritt.
§ 23 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
Auch die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
§ 24 Abrechnung der Jagd und Jagdnebenkosten sowie Unterbringung mit Vollpension
Der Kunde erhält vor Reiseantritt ein schriftliche Jagdangebot, in diesem Angebot sind alle Leistungen, wie Unterbringung Jagdkosten, Jagdnebenleistungen und Wildabschusskosten aufgeführt.
Die Abrechnung erfolgt am letzten Jagdtag mit dem Jagdgast mit dem Jagdprotokoll, die Abschusskosten oder sonstigen zusätzlichen Leistungen, werden durch den Jagdgast vor Ort in Währung Euro bezahlt, abzüglich geleisteter Vorauszahlungen durch den Jagdgast.
Seit Mai 2013 wurde durch das polnische Finanzministerium festgelegt. Das auf alle Leistungen und Wildabschüsse bzw. Trophäen, Nebenleistungen etc. 23 % Mehrwertsteuer erhoben werden, und diese vom Jagdgast gezahlt werden müssen.
Eine Mehrwertsteuerbefreiung von 23 % der polnischen Mehrwertsteuer , ist für Auslandsjäger aus Drittländern ausgeschlossen.
§ 25 Gerichtsstand
Ist der Erfüllungsort, oder der Geschäftssitz des Veranstalters in Polen .
Für Klagen von Hubertus Hunting (als Jagdbüro) gegen den Kunden /Jagdgast ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben.
Auch in diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters Hubertus Hunting (als Jagdbüro) als Gerichtsstand maßgebend. Unsere Jagdreiseangebote, sind aus vielen verschiedenen Arrangements mit vielen verschiedenen Jagdzeiten zusammengesetzt. Deshalb werden Bedingungen und Preise für einzelne Arrangements nur in einer bestimmten Zeitspanne, z.B. für das jeweilige Jagdjahr, oder wie die im Angebot gemachten Angaben gültig sein.
Stand der AGB Hubertus Hunting vom 01.05.2024